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Abteilungsordnung

  1. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

    1.1
    Der Tennisclub Beratzhausen (nachstehend TCB genannt) ist eine Abteilung des TSV Beratzhausen e. V. und regelt seine Angelegenheiten durch nachstehende Abteilungsordnung, darüber hinaus im Rahmen der Satzung des Hauptvereins. Er gehört dem Bayerischen Tennisverband e. V. an.

    1.2
    Sitz der Abteilung ist Beratzhausen

    1.3
    Der TCB bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports auf gemeinnütziger Grundlage.

    1.4
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Erwerb der Mitgliedschaft

    2.1
    Mitglieder des TCB müssen Mitglieder des TSV Beratzhausen e. V. sein.

    2.2
    Der TCB besteht aus
        a) aktiven Mitgliedern
        b) passiven Mitgliedern
        c) jugendlichen Mitgliedern
        d) Ehrenmitgliedern

    2.3
    Die Aufnahme ist schriftlich unter gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzungen zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

    2.4
    Über die Aufnahme der Clubmitglieder entscheidet der Clubausschuss. Die Aufnahme ist grundsätzlich unbeschränkt, der Clubausschuss kann jedoch eine Aufnahmesperre beschließen, wenn dies im Interesse eines geordneten Spielbetriebes erforderlich erscheint.

    2.5
    Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches erfolgt schriftlich und bedarf keiner Begründung.

  2. Beendigung der Mitgliedschaft

    3.1
    Die Mitgliedschaft endet
        a) durch Tod
        b) durch freiwilligen Austritt
        c) durch Ausschluss

    3.2
    Den Mitgliedern steht es frei, jederzeit aus dem TCB auszutreten. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Abteilungsleiter zu erklären und kann frühestens zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

    3.3
    Ein Mitglied kann – gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.
    Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen Clubinteressen schwer verstoßen hat, trotz wiederholter Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder sich nicht in die Clubgemeinschaft einfügen kann. Den Ausschluss bestimmt der Clubausschuss. Dem betroffenen Mitglied kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss und die Gründe hierfür sind dem Mitglied per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung mussschriftlich, innerhalb eines Monats ab Beschlusszustellung, beim Abteilungsleiter eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Abteilungsleiter binnen 2 Monaten nach Einlegung der Berufung einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Legt das Mitglied Berufung ein, so ruhen im Zeitraum zwischen Mitteilung des Ausschlusses und endgültiger Entscheidung durch die Mitgliederversammlung seine sämtlichen Rechte und Pflichten.
  1. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen

    4.1
    Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und gilt, bis die Mitgliederversammlung eine Änderung beschließt.

    4.2
    Folgende Beitragsklassen bestehen
        a)  Beiträge für Erwachsene
        b)  Beiträge für passive Erwachsene
        c)  Beiträge für Schüler, Jugendliche, Studenten und Auszubildende

    4.3
    Der Beitrag ist zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig und wird im Bankeinzugsverfahren erhoben. Wenn das Mitglied dem Bankeinzug nicht zustimmt, ist es verpflichtet, den Jahresbeitrag spätestens am 31. Januar auf das Bankkonto des TCB einzuzahlen.

    4.4
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

    4.5
    Wenn es die finanzielle Situation erfordert, kann eine Umlage erhoben werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

    4.6
    Der Ausschuss hat das Recht, auf Antrag, die Aufnahmegebühr und den Beitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen. (Geändert mit Beschluss vom 18.03.2005)

    4.7
    Alle Einnahmen, insbesondere das gesamte Beitragsaufkommen und die Aufnahmegebühren, dienen den Bedürfnissen  des TCB. (Geändert mit Beschluss vom 18.03.2005)

    4.8
    Über die erforderlichen Abteilungsaufgaben entscheidet der Ausschuss
  1. Organe

    5.1
    Organe der Abteilung sind
        a) Abteilungsleiter
        b) Ausschuss
        c) Mitgliederversammlung

  2. Mitgliederversammlung

    6.1
    Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
        a) Entlastung des Ausschusses
        b) Neuwahl des Ausschusses
        c) Festsetzung der Beiträge
        d) Genehmigung von besonderen Aufgaben
        e)  die endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
        f) Änderung der Abteilungsordnung
        g) Anträge

    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    6.2
    Ordentliche Mitgliederversammlung

    Nach Beendigung der Freiluftsaison, spätestens jedoch bis Ende März des folgenden Jahresfindet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Ihr obliegt insbesondere
        a) die Entgegennahme des Jahresberichts durch den Abteilungsleiter
             und der Jahresabrechnung durch den Kassenwart
        b) die Entlastung des Ausschusses

    6.3
    Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 2 Ausschussmitglieder oder 1/5 der Mitglieder die Durchführung unter Darlegung der Gründe schriftlich beantragen.

    6.4
    Einberufung, Leitung und Beschlussfähigkeit

    Die Mitgliederversammlungen sind durch den Abteilungsleiter im Auftrage des Ausschusses mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Marktes Beratzhausen, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, einzuberufen.

    Die Leitung obliegt dem Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.

    Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder sind die Mitgliederversammlungen beschlussfähig.

    6.5
    Anträge und Abstimmungen

    Anträge zu den Mitgliederversammlungen können schriftlich an den Abteilungsleiter oder mündlich aus der Mitgliederversammlung gestellt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden in aller Regel, wenn nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen durch Handzeichen. Wünscht jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung, so findet eine solche statt.

    6.6
    Entlastung und Neuwahl der Ausschusses

    Nach den Rechenschaftsberichten der Ausschussmitglieder und ihrer Entlastung wird ein dreiköpfiger Wahlausschuss aus der Mitgliederversammlung bestellt. Wird ein Mitglied des Ausschusses nicht entlastet, so wird es entlassen. Die Angelegenheiten, die zur Entlassung führten, sind vom alten und dem neuen Ausschuss baldigst zur Zufriedenheit der Mitglieder zu regeln.

    Vor Beginn der Neuwahl teilt der Wahlleiter der Mitgliederversammlung den Wahlvorschlag des scheidenden Ausschusses mit. Weitere Wahlvorschläge können von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
    Die Ausschussmitglieder sind einzeln, nacheinander in der Reihenfolge ihrer Funktion (s. a. 7.1) zu wählen. Gewählt ist für jedes Amt das Mitglied, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Abteilungsleiter bedarf jedoch der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhält er sie nicht, hat eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen stattzufinden. In diesem Falle entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
    Nimmt der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl das Amt nicht an, so muss nochmals gewählt werden.

    6.7
    Protokolle

    Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom neu gewählten Abteilungsleiter, vom Wahlleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist das Protokoll zu verlesen. Die gefassten Beschlüsse sind im Protokoll wörtlich aufzunehmen.
  1. Ausschuss

    7.1
    Die Leitung und Geschäftsführung des TCB obliegt dem Ausschuss, der für je 2 Jahre gewählt wird.

    Der Ausschuss besteht aus
        a) 1. Abteilungsleiter
        b) 2.(stellvertretender) Abteilungsleiter
        c) 3. Abteilungsleiter
        d) Kassenwart
        e) Schriftführer
        f) 1. Sportwart
        g) 2. Sportwart
        h) Jugendwart

    und trifft sich in vom Abteilungsleiter festgelegten Abständen, während der Freiluftsaison jedoch mindestens einmal im Monat, außerhalb dieser Saison jedoch mindestens alle zwei Monate. Bei diesen Besprechungen werden jeweils aktuelle Probleme besprochen bzw. stimmt der Ausschuss hierbei sein Verhalten nach Innen und Außen ab.

    Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann ein anderes Ausschussmitglied die Geschäfte des Ausgeschiedenen übernehmen. Der Ausschuss ist auch berechtigt, ein Mitglied der Abteilung als kommissarisches Ausschussmitglied zu berufen. Dieses kommissarische Ausschussmitglied ist ab seiner Bestimmung bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung auch im Ausschuss voll stimmberechtigt.

    Dem Ausschuss obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Abteilungsorgane, die Verwaltung des durch den Hauptverein zugeteilten satzungsgemäßen Vermögen, wobei für Investitionen, die ein Jahres-beitragsaufkommen überschreiten, die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.

    Der Ausschuss kann Vertretungsbefugnisse übertragen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

    7.2
    Dem Ausschuss obliegt außerdem die Ernennung von Ehrenmitgliedern
     (Geändert mit Beschluss vom 18.03.2005 – s. a. 2.6)

    7.3
    Der Abteilungsleiter ist Vorstand des TCB und vertritt die Abteilung gegenüber dem Hauptverein und nach außen.
    Er führt den Vorsitz im Ausschuss und der Mitgliederversammlung. Die Beratung hat er vorzubereiten und zu leiten.

    7.4
    Der stellvertretende Abteilungsleiter vertritt die Abteilung in Abwesenheit des Abteilungsleiters. Er hat diese in seinen Aufgaben zu unterstützen, insbesondere obliegt ihm die Überwachung bzw. Durchführung der gefassten Ausschussbeschlüsse.

    7.5
    Der Kassenwart ist zuständig für die gesamten Finanzen und die Verwaltung des Beitragsaufkommens, auch gegenüber dem Hauptverein. Vor allem obliegen ihm der Einzug der Beiträge, die Führung der Kasse und des Kassenbuches und die Rechnungslegung zum Jahresschluss. Er hat Mahnungen zu erlassen und bei verweigerter Beitragszahlung Antrag auf Ausschluss zu stellen. In der Mitgliederversammlung hat er über die abgelaufene Amtsperiode Bericht zu erstatten und eine Etataufstellung vorzulegen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass Kasse und Kassenbuch mindestens acht Tage vor Vorlage des Berichts an die Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer  geprüft wird.

    Den zwei Kassenprüfern vom Hauptverein obliegt die Überprüfung der vom Kassenwart zu führenden Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Dem Finanzbericht ist ein schriftlicher Prüfungsvermerk anzuhängen. Die Kassenprüfung muss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung erfolgt sein. Den Kassenprüfern steht es auch zu, während einer Amtsperiode Stichproben zu machen.

    7.6
    Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen und erledigt den anfallenden Schriftverkehr, insbesondere die Ausfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke.

    7.7
    Der Sportwart ist zuständig für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Spielbetriebes, sowie die sportliche Betreuung der Abteilung, insbesondere der Mannschaften.

    7.8
    Der Jugendwart ist zuständig für die sportliche Betreuung der Jugend evtl. Jugendmannschaften

  2. Maßregeln und Strafen

    8.1
    Gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten den Abteilungszweck, insbesondere die Durchführung des Spielbetriebs oder das Zusammenleben in der Abteilung gefährden, kann der Abteilungsleiter mit Zustimmung des Ausschusses einschreiten
    durch
        a) eine schriftliche Verwarnung
        b) die Aufforderung zum Austritt
        c) sofortigen Ausschluss, wobei Punkt 3.3 zu beachten ist
  1. Änderung der Abteilungsordnung

    9.1
    Die Abteilungsordnung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder ergänzt oder geändert werden.
  1. Schlussbestimmung

    10.1
    Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Abteilungsordnung als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Abteilungsordnung im Übrigen nicht berührt.

    10.2
    Diese Abteilungsordnung ist durch die Mitgliederversammlung beschlossen durch TSV-Beschluss genehmigt und somit für jedes Abteilungsmitglied verbindlich.

    Die Abteilungsleitung
    Stand: 18.03.2005

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